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Unser Weg zu einem erfolgreichen Übergang

Neues Rundschreiben 22/806 der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)

Am 22. April hat die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) das Rundschreiben 22/806 veröffentlicht, gefolgt von einem Q&A-Webinar am 8. Juni, in dem die wichtigsten Änderungen vorgestellt wurden.

Während die allgemeinen Anforderungen aktualisiert wurden, handelt es sich bei den ICT-Anforderungen lediglich um eine Zusammenstellung aus mehreren älteren Rundschreiben. Im Wesentlichen beschreiben diese Regeln die internen Governance-Anforderungen für die Planung, Umsetzung, Überwachung und Verwaltung ausgelagerter Tätigkeiten.

Während des Webinars wies die CSSF darauf hin, dass, obwohl alle Unternehmen verpflichtet sind, die Anforderungen vollständig zu erfüllen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (z. B. Größe des Unternehmens, Art der Tätigkeit) stets sorgfältig angewendet wird.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
  • Einführung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle beaufsichtigten Unternehmen
  • Beurteilung von kritischen und wichtigen Funktionen
  • Die Auslagerungsgenehmigung wurde gestrichen, eine vorherige Benachrichtigung ist ausreichend
  • Anforderungen an ein formelles Register, eine Politik und eine spezielle Outsourcing-Funktio
Das neue Rundschreiben basiert auf den Empfehlungen der EBA von 2019
Das Rundschreiben ist Teil der europäischen Konvergenz in der Finanzaufsicht. Im Februar 2019 hatte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihre Empfehlungen zu Auslagerungsvereinbarungen veröffentlicht (EBA/GL/2019/02). Die CSSF betonte während des Webinars, dass das aktuelle Rundschreiben geändert wurde, um weitere Leitlinien aufzunehmen und nationale Besonderheiten zu berücksichtigen, und dass es nicht separat, sondern in Verbindung mit anderen Leitlinien betrachtet werden sollte.
Der Anwendungsbereich wurde auf fast alle beaufsichtigten Unternehmen ausgeweitet

Ursprünglich sollten die EBA-Leitlinien nur für Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Institute gelten, während die CSSF beschlossen hat, ihren Anwendungsbereich auf andere Kategorien von beaufsichtigten Unternehmen auszudehnen. In den meisten Fällen fallen jedoch Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten nicht in den Anwendungsbereich.


Das Timing und die Festlegung der richtigen Prioritäten sind entscheidend, um angesichts der zeitlichen Beschränkungen die vollständige Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

Wir haben einen strukturierten Ansatz entwickelt, um die vollständige Einhaltung der Vorschriften noch vor der Umsetzung des Rundschreibens zu erreichen. Unser Ansatz konzentriert sich darauf, alle aktiven und geplanten Outsourcing-Projekte zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu identifizieren. Dies ermöglicht es Ihnen, Ihre Dienstleister im erforderlichen Zeitrahmen zu informieren. Ohne eine gute Zusammenarbeit mit Ihren Dienstleistern wird die Überprüfung und Aktualisierung aller aktiven Outsourcing-Verträge nicht rechtzeitig möglich sein.

Die Frist für die vollständige Einhaltung der Vorschriften hängt vom Status Ihrer Auslagerung ab

  • Ab dem 30. Juni 2022 müssen alle abgeschlossenen, zu überprüfenden oder geänderten Outsourcing-Vereinbarungen vollständig konform sein
  • Bis zum 31. Dezember 2022 soll die Überprüfung und Aktualisierung aller bestehenden Auslagerungsvereinbarungen abgeschlossen sein
  • Die CSSF kündigte an, dass in Kürze eine Vorlage für eine vorläufige Meldung veröffentlicht werden soll


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